Newsletter
Mit unserem kostenlosen Heilberufe-Newsletter zweimal im Monat Neues aus der Welt der Pflege direkt in Ihr E-Mail-Postfach.
Wenn Sie bereits registriert sind, können Sie den Newsletter hier abonnieren:
Zur Newsletter-Übersicht
Sie sind noch nicht bei Heilberufe online registriert bzw. haben noch keine Springer Medizin Zugangsdaten?
Hier anmelden und den Newsletter bestellen
PflegeLeicht
Gesund essen Obst oder Süßes? Kaffee oder Wasser? Job- oder Convenience Food: Wie gesund sind unsere Lebensmittel?
Deutscher Pflegerat
Pflege Positionen Der offizielle Newsletter des Deutschen Pflegerates in Kooperation mit Heilberufe - die aktuelle Ausgabe.
Für Patienten und pflegende Angehörige
Lifeline Das Gesundheitsportal von Springer Medizin bietet aktuelle und ausführliche Informationen für Patienten, pflegende Angehörige und Gesundheits-
interessierte mit Foren und über 50 kostenlosen Expertenräten weiter.
Job gesucht?
Im Springer Jobcenter finden sich nun in Kooperation mit Heilberufe auch Stellenanzeigen für Pflegekräfte!
www.jobcenter-heilberufe.de
Geschenkt?!
Heilberufe Abo
Auch das ist möglich: Die/der Beschenkte erhält ab der nächst erreichbaren Ausgabe Heilberufe für ein Jahr ...
Heilberufe verschenken.
25.02.2010
Pflege einfacher absetzbar
Der Aufwand für Pflegebedürftige in Familien kann bei der Steuer einfacher geltend gemacht werden. Bis zu 20 Prozent dieser Kosten dürften nun direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden, teilt das Bundesgesundheitsministerium in Berlin mit.
Danach zählen Pflege und Betreuung ebenso zu den so genannten „haushaltsnahen Dienstleistungen“ wie typische Hilfen im Haushalt, beispielsweise für Reinigungsarbeiten. Der Steuervorteil gelte für Gesamtkosten bis zu einer Höhe von 20.000 Euro, damit könnten maximal 4.000 Euro abgezogen werden. Die neuen Verwaltungsvorschriften stellen den Angaben zufolge klar, dass durch die Pflegekassen ausgezahltes Pflegegeld nicht auf den Steuervorteil angerechnet wird, da es nicht zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen ausgezahlt werde. Dies gelte auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird. Damit könnten pflegebedürftige Menschen und ihre Familien, die sich für den Bezug von Pflegegeld entscheiden und gelegentlich zusätzlich einen professionellen Pflegedienst beauftragen, in vollem Umfang von der Steuervergünstigung profitieren.
Pflegebedürftige Menschen und ihre Familien werden dem Ministerium zufolge durch die neuen Vorschriften auch von Nachweispflichten entlastet. Denn zur Inanspruchnahme des vollen Steuerabzugs muss das Vorliegen einer Pflegestufe nicht mehr nachgewiesen werden. Die Steuervergünstigung helfe somit jenen, die für Pflege und Betreuung professionelle Dienstleister einschalten, aber nicht einer Pflegestufe zugeordnet sind, etwa weil ihr Grundpflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I liegt, eine demenzielle Erkrankung aber eine zeitintensive Beaufsichtigung und Betreuung nötig macht. (tu)
Weitere Informationen für pflegende Angehörige